Häufig gestellte Fragen
Alle anzeigen / Alle verbergen
-
Wofür sind die Bescheinigungen gültig?
-
Unsere Bescheinigungen über den Besuch eines Lehrganges sind staatlich anerkannt nach §§ 19 und 68 der Fahrerlaubnisverordnung (FEV), für das Medizinstudium gemäß § 5 Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) und für die Ausbildung der betrieblichen Ersthelfer der Berufsgenossenschaften gemäß den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften, für die Ausbildung von Piloten, für die Übungsleiter und Kursleiter der verschiedenen Berufs- und Sportverbände.
-
Wie lange ist meine Bescheinigung gültig?
-
Normalerweise unbegrenzt, wenn Sie einen Kurs nach dem 01.Januar 2002 besucht haben.
Im Rahmen der betrieblichen Ersthelferausbildung (BGV A1) gilt der Kurs 2 Jahre und kann durch ein Erste Hilfe Training aufgefrischt werden.
Da aber auch die Erste Hilfe Richtlinien ständig weiterentwickelt werden und neue medizinische Kenntnisse einfließen, empfehlen wir auch Privatpersonen ihre Kenntnisse nach einigen Jahren aufzufrischen, dies kann durch den Besuch eines kompletten Erste-Hilfe-Lehrganges oder auch durch ein Erste-Hilfe-Training geschehen; unsere Trainingslehrgänge stehen auch Privatpersonen offen -
Wie bekomme ich eine Ersatzbescheinigung?
-
Sie haben Ihre Bescheinigung verloren und benötigen eine Zweitschrift? Dann rufen Sie uns unter der nebensteneden Telefonnummer an oder schicken uns eine E-Mail. Wir senden Ihnen unverzüglich eine Zweitschrift zu.
-
Wie kann ich meine Erste-Hilfe-Kenntnise auffrischen?
-
Hierfür bieten wir ein Erste-Hilfe-Traning an, nähere Informationen und Termine finden Sie unter dem Menüpunkt "Erste Hilfe Training".
Darüber hinaus können Sie aber auch ein Kurs "Fit in Erster Hilfe" besuchen.
Für unsere anderen Kurse (Erste Hilfe am Kind, Erste Hilfe für Sportgruppen) bieten wir ebenfalls in unregelmäßigen Abständen Auffrischungskurse an.
Genaue Termine können bei uns erfragt werden. -
Ist eine Anmeldung erforderlich?
-
Eine Anmeldung ist unbedingt empfehlenswert. Da unsere Kurse aus Qualitätsgründen eine maximale Teilnehmerzahl haben, können wir bei Überschreiten der Teilnehmerzahl eine Teilnahme nicht garantieren.
Ohne Anmeldung erhalten Sie die Teilnahmebescheinigung für den jeweiligen Kurs erst einige Tage später per Post, bei rechtzeitiger Anmeldung wird diese nach Kursende ausgehändigt. -
Was passiert, wenn ich zu spät zum Lehrgang komme?
-
Kommen Sie bitte rechtzeitig. Sollten Sie Teile des Lehrganges nicht vollständig absolvieren, dürfen wir Ihnen keine Teilnahmebescheinigung ausstellen, da sonst die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtszeit unterschritten würde. Dies gilt auch für eine verspätete Rückkehr aus der Pause oder das vorzeitige Verlassen des Kurses. Es besteht allerdings die Möglichkeit, versäumte Lehrgangsabschnitte in einem anderen Lehrgang nachzuholen; dies muss allerdings mit uns vorher vereinbart werden.
-
Gibt es Pausen während der Lehrgänge?
-
Im unseren Lehrgängen sind regelmäßige kleine Pausen von ca. 10 Minuten Länge sowie eine längere Mittagspause vorgesehen.
-
Muss ich an den praktischen Übungen teilnehmen?
-
Die praktischen Übungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Ausbildung und vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Alle Kursteilnehmer müssen daran teilnehmen. Ohne Teilnahme an den praktischen Übungen dürfen wir Ihnen keine Teilnahmebescheinigung ausstellen. Körperbehinderte können unter Vorlage eines ärztlichen Attestes oder Behindertenausweises gem. § 8a StVZO von der Teilnahme an einzelnen Übungen befreit werden. Wer krankheitsbedingt bestimmte Übungen nicht ausführen kann oder möchte, wendet sich bitte vorher an den Ausbilder.
-
Welche Kleidung sollte ich tragen?
-
Im praktischen Unterricht werden diverse Lagerungs-, Trage-, Beatmungs- und Wiederbelebungstechniken geübt. Daher empfehlen wir Ihnen strapazierfähige Kleidung und rutschfestes Schuhwerk zu tragen. Miniröckchen, High-Heels, Plateauschuhe, Designeranzüge und dergleichen sind eher ungeeignet.
-
Was muss ich zum Lehrgang mitbringen?
-
Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass).
Was wir nicht akzeptieren dürfen sind Sozialversicherungskarten, Scheck- und Kreditkarten, Krankenkassenkarten, Vereinsausweise oder amtliche Dokumente die kein Lichtbild enthalten und deshalb Ihre zweifelsfreie Identifikation nicht zulassen -
Kann ich einen Sehtest beim DRK machen?
-
Nein, leider besteht diese Möglichkeit bei den von uns angebotenen Lehrgängen nicht.
-
Gibt es auch Kurse in anderen Sprachen als Deutsch?
-
Ja, wir können bei Bedarf für geschlossene Gruppen auch Kurse in anderen Sprachen anbieten. Bitte setzen Sie sich mit uns diesbezüglich in Verbindung.
-
Ich suche einen Kurs für das Physikum?
-
Unser Erste Hilfe Lehrgang wird als "Erste Hilfe Kurs" für Medizinstudenten anerkannt.
-
Ich habe den falschen Kurs besucht, was tun?
-
Die Inhalte unserer verschiedenen Kursangebote bauen auf verschiedenen Unterrichtseinheiten auf und sind leider nicht austauschbar.
-
Wieviele Ersthelfer müssen im Betrieb anwesend sein?
-
Nach § 26 Abs. 1 der UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV A1) errechnet sich die Anzahl der Ersthelfer (EH), die mindestens zur Verfügung stehen müssen, wie folgt:
Bei 2 bis 20 Versicherten muss 1 Ersthelfer anwesend sein.
In Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen bei mehr als 20 Versicherten 5% der anwesenden Versicherten als Ersthelfer ausgebildet sein.
In allen sonstigen Betrieben müssen bei mehr als 20 Versicherten 10% der anwesenden Versicherten als Ersthelfer ausgebildet sein.
Ein wichtiger Hinweis: Diese Regelung bezieht sich immer auf die "anwesenden Versicherten", also auf die Personenzahl die am jeweiligen Tag im Betrieb tatsächlich arbeitet.
-
Welche Folgen hat die Unterschreitung an notwendigen Ersthelfer?
-
Wenn der Unternehmer seine Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, können daraus unangenehme rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarnungsgeld oder ein Geldbuße sind da noch die geringsten Folgen. Sollte ein Beschäftigter aufgrund mangelhafter Organisation oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, hätte dies auch strafrechtliche Konsequenzen – bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.

