Satzung
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§ 1 Name, Sitz
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1. Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Hessen, den Namen
„Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Offenbach e.V.“
Er hat seinen Sitz in Offenbach am Main und ist im Vereinsregister eingetragen.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Offenbach und des Kreises Offenbach.2. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
3. Die Satzung des DRK-Landesverbandes Hessen ist für den Kreisverband und seine Gliederungen verbindlich.
Soweit sie Mitgliedschaftsrechte und -pflichten enthält, ist sie Bestandteil dieser Satzung.4. Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern über den Landesverband Hessen die Zugehörigkeit zum Deutschen Roten Kreuz.
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§ 2 Grundsätze
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Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes:
Menschlichkeit
Unparteilichkeit
Neutralität
Unabhängigkeit
Freiwilligkeit
Einheit
Universalität
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§ 3 Aufgaben
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1. Der Kreisverband nimmt als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rot-Kreuz-Abkommen vom 12. August 1949, den Zusatzprotokollen vom 10. Juni 1977 und den Beschlüssen der Internationalen Rot-Kreuz-Konferenzen in der jeweils gültigen Fassung ergeben.
Er überwacht deren Durchführung in seinem Gebiet.
2. Der Kreisverband dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
Er arbeitet als Gliederung des als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege anerkannten Deutschen Roten Kreuzes mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind.
3. Dem Kreisverband obliegen daher insbesondere folgende Aufgaben
1.1 Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung
1.2 Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte
1.3 Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr
1.4 Suchdienst, Tätigkeit als Amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Rot-Kreuz-Abkommen, der Zusatzprotokolle, der Grundsätze und Ideale der Rot-Kreuz-Bewegung und des humanitären Völkerrechts.
2.1 Krankenpflege
2.2 Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport)
2.3 Blutspendedienst
2.4 Mitwirkung bei Katastrophenschutz und -hilfe
2.5 Mitwirkung bei Notständen und Unglücksfällen
2.6 Mitwirkung bei internationalen Hilfsaktionen
2.7 Mitwirkung beim Umweltschutz
2.8 Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz
3.1 Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte
3.2 Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege (medico-soziale Arbeit)
3.3 Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit.
4. Der Kreisverband sorgt für die Aus- und Fortbildung seiner haupt- und ehrenamtlichen Fachkräfte, die in seinem Bereich tätig sind.
Er kann Krankenhäuser, Heime, Ausbildungsstätten und sonstige Einrichtungen errichten, unterhalten und fördern.
5. Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen. Er arbeitet eng zusammen mit den anderen Kreisverbänden, mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Gebietes und mit dem für ihn zuständigen stationäre Einrichtungen tragenden Verband im Landesverband Hessen.
6. Dem Kreisverband obliegt die Vertretung seiner Gliederungen gegenüber dem DRK-Landesverband Hessen, den auf seinem Gebiet bestehenden Bundes-, Landes- und Kreisbehörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen sowie den auf dieser Ebene tätigen Verbänden.
7. Der Kreisverband führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran.
Er fördert den Rot-Kreuz-Gedanken in den Schulen.
8. Zur Erfüllung seiner Aufgaben sammelt der Kreisverband Spenden und stellt Hilfsmittel bereit.
Er wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung.
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§ 4 Mitgliedschaft
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1. Mitglieder des Kreisverbandes können Männer und Frauen werden, die über 16 Jahre alt sind (Einzelmitglieder).
Juristische Personen und sonstige Vereinigungen im Gebiet des Kreisverbandes können korporative Mitglieder des Kreisverbandes werden.
2. Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt bei Einzelmitgliedern
2.1 durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband, einer Ortsvereinigung oder einer Rotkreuz-Gemeinschaft. Über den Antrag und bei korporativen Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand oder der Vorstand der örtlich zuständigen Ortsvereinigung
2.2 durch Überweisung von einem anderen Kreisverband mit Zustimmung aller Beteiligten. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft im Kreisverband schließt die Mitgliedschaft in der örtlich zuständigen oder vorn Kreisvorstand bestimmten Ortsvereinigung ein.
4. Durch die Annahme des bei einer Rotkreuz-Gemeinschaft abgegebenen Antrages wird zugleich die Zugehörigkeit zu dieser Rotkreuz-Gemeinschaft erworben.
5. Einzelmitglieder, die Aufgaben durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
Dies sind insbesondere die Angehörigen der Rot-Kreuz-Gemeinschaften und die Mitglieder der Vorstände des Kreisverbandes und der Ortsvereinigungen.
6. Personen, die sich um das Deutsche Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Kreisvorstandes zu Ehrenmitgliedern bzw. zu Ehrenfunktionsträgern des Kreisverbandes ernannt werden.
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§ 5 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten und dem Ansehen und den Interessen des DRK durch satzungsgemäßes Verhalten gerecht zu werden.
2. Einzelmitgliederglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Mindestbeitrag. Im Einzelfall kann der Kreisvorstand Stundung oder Erlass des Beitrages, ganz oder teilweise, bewilligen.
3. Die Dienstordnung, die Schiedsordnung, die Bergwacht-Satzung, die Richtlinien der Sozialarbeit und die JRK-Ordnung sind Bestandteile dieser Satzung. Sie sind für alle Mitglieder verbindlich.
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§ 6 Ende der Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
1.1 Tod
1.2 Auflösung des korporativen Mitglieds
1.3 Austritt, der nur zum Schluss des Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten erfolgen kann
1.4 Überweisung mit Zustimmung der Beteiligten an einen anderen Rot-Kreuz-Verband
1.5 Ausschluss.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn das Mitglied ein Jahr nach schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf diese Vorschrift seiner fälligen Beitragspflicht nicht nachkommt, mit dem auf den Fristablauf folgenden Jahresende.
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§ 7 Ortsvereinigungen
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1. Ortsvereinigungen bestehen aus den in einem bestimmten Gebiet des Kreisverbandes wohnenden oder vom Kreisvorstand unter Mitsprache des OV-Vorstandes, nach Anhörung der beteiligten Ortsvereinigungen, zugewiesenen Mitgliedern.
2. Ortsvereinigungen werden mit Zustimmung des Kreisvorstandes gebildet.
Sie geben sich eine Satzung.
Ihr Gebiet kann durch Vereinbarung zwischen dem Kreisvorstand und den betroffenen Ortsvereinigungen oder durch Beschluss der Kreisversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen geändert werden.
3. Die Ortsvereinigung ist eine Gliederung des Kreisverbandes.
Sie ist kein eingetragener Verein.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des DRK-Landesverbandes Hessen.
Die Ortsvereinigung trägt den Namen
"Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Offenbach, Ortsvereinigung n. n. ".
Ihr Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.
4. Die Annahme und jede Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Ortsvereinigung und ihr Zusammenschluss mit einer anderen Ortsvereinigung bedürfen der Genehmigung durch den Geschäftsführenden Kreisvorstand. Die Satzung darf der vorn Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Hessen, aufgestellten Mustersatzung nicht widersprechen.
5. Die Ortsvereinigung hat ihren eigenen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Das im Besitz der Ortsvereinigung befindliche Vermögen ist buchmäßig zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand nachzuweisen.
Kassenführung und Vermögen unterliegt der Aufsichtspflicht des Kreisverbandes. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften oder finanziellen Beteiligungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Geschäftsführenden Kreisvorstandes.
6. Der Ortsvereinigung können Aufgaben in Abstimmung mit der betreffenden Ortsvereinigung durch den Kreisvorstand zugewiesen werden.
7. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenfunktionsträgern der Ortsvereinigung bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
8. Die Mitglieder der Vorstände der Ortsvereinigungen sind dem Kreisverband anzuzeigen.
Sie sind vom Geschäftsführenden Kreisvorstand zu bestätigen. Will der Geschäftsführende Kreisvorstand die Bestätigung versagen, so hat der Kreisvorstand abschließend zu entscheiden.
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§ 8 Rotkreuz-Gemeinschaften
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1. Rotkreuz-Gemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern innerhalb der Gliederungen, die sich für die Aufgaben des Roten Kreuzes in besonderem Umfang aktiv einsetzen.
2. Ihr Aufbau und die Durchführung ihrer Arbeitwerden durch die Dienstordnung, die Richtlinien für die Sozialarbeit, die JRK Ordnung und die Bergwacht-Satzung geregelt. Ihre Vertretung in den Vorständen regeln § 14 und die Satzungen der Ortsvereinigungen.
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§ 9 Jugendrotkreuz
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1. Das Jugendrotkreuz (JRK) ist ein eigenständiger Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes und eine Rotkreuz-Gemeinschaft.
2. Die Angehörigen der JRK-Gruppen sind persönliche Mitglieder des JRK und zugleich nach Maßgabe der Bestimmungen des DRK Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes.
3. Der Aufbau und die Durchführung der JRK-Arbeit werden in der JRK-Ordnung, ihre Vertretung in den Vorständen in § 14 und in den Satzungen der Ortsvereinigungen geregelt.
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§ 10 Organe
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1. Organe des Kreisverbandes sind
1. 1 die Kreisversammlung
1.2 der Kreisvorstand
1.3 der Geschäftsführende Kreisvorstand.
2. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen.
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§ 11 Zusammensetzung der Kreisversammlung
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1. Die Kreisversammlung besteht aus
1.1 den in den Ortsvereinigungen gewählten Delegierten
1.2 den Vertretern der korporativen Mitglieder
1.3 den Mitgliedern des Kreisvorstandes
1.4 den Delegierten der Bergwacht.
2. Soweit für Teile des Kreisverbandsgebietes keine Ortsvereinigungen bestehen, weist der Geschäftsführende Kreisvorstand die dort wohnenden Mitglieder einer Ortsvereinigung zu oder bildet für diese Gebietsteile einen oder mehrere Stimmbezirke und bestellt eine Wahlleiterin / einen Wahlleiter.
3. Auf je angefangene 15 aktive Mitglieder und auf je angefangene 600 passive Mitglieder der Ortsvereinigung oder eines nach Abs. 2 gebildeten Stimmbezirkes entfällt eine Delegierte/ein Delegierter. Jedes korporative Mitglied stellt eine Delegierte/einen Delegierten.
4. Jedes einzelne Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
5. Das Stimmrecht kann nicht gleichzeitig als Mitglied des Kreisvorstandes und als Delegierter ausgeübt werden.
6. Der Kreisgeschäftsführer oder seine Vertretung hat kein Stimmrecht in der Kreisversammlung. Soweit die Kreisversammlung über den Haushalt und damit zusammenhängende Personalfragen berät, haben die hauptamtlichen Mitarbeiter kein Stimmrecht.
7. Beim Kreisverband Offenbach können hauptamtliche Mitarbeiter als Gäste mit beratender Stimme teilnehmen, jedoch nicht zu Delegierten im eigenen Kreisverband gewählt werden.
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§ 12 Aufgaben der Kreisversammlung
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1. Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Ihr obliegen
1.1 die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes und ihre Vertreterinnen/Vertreter,
wobei
die Kreisverbandsärztin/der Kreisverbandsarzt auf Vorschlag der Kreisverbandsärztetagung
die Kreisbereitschaftsführerin
der Kreisbereitschaftsführer
auf Vorschlag der Kreisfrauen-/Männertagung
die Leiterin/der Leiter des Jugendrotkreuzes
auf Vorschlag der JRK-Kreisversammlung
die Leiterin/der Leiter der Sozialarbeit
auf Vorschlag der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Sozialarbeit und auf Vorschlag
des Geschäftsführenden Kreisvorstandes
und die Vertreterin/der Vertreter der Bergwacht auf Vorschlag der Bergwacht-Bereitschaften
im Kreisverband gewählt werden,
1.2 die Wahl der Delegierten für die Landesversammlung und für die Mitgliederversammlung der stationären Einrichtungen tragenden DRK-Verbände, bei denen der Kreisverband Mitglied ist
1.3 die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers
1.4 die Bestimmung der zu bildenden Ausschüsse und Wahl ihrer Mitglieder
1.5 Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kreisvorstandes, des Kassenberichtes, des Kassenprüfberichtes und des Vermögensberichtes
1.6 Die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Kreisvorstandes
1.7 die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und die Festlegung der Beitrags-Anteile des Kreisverbandes an die Ortsvereinigungen und Umlagen (z.B. Solidaritätsfonds) der Ortsvereinigungen und des Mindest-Beitrages der Einzelmitglieder
1.8 Die Beschlussfassung über Anträge, die spätestens zwei Wochen vor der Kreisversammlung schriftlich mit Begründung bei der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sein müssen oder deren Behandlung die Kreisversammlung mit 2/3-Mehrheit bestimmt, wobei Satzungsänderungen und die Auflösung des Kreisverbandes ausgeschlossen sind
1.9 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.
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§ 13 Durchführung der Kreisversammlung
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1. Die ordentliche Kreisversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Kreisvorsitzende kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Kreisversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es von 1/5 der gewählten Delegierten der Kreisversammlung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
2. Die Kreisversammlung wird von dem Kreisvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem nächsten Mitglied des Kreisvorstandes in der Reihenfolge des § 14 Abs.1 einberufen und geleitet.
Einberufen wird durch schriftliche Einladung an die Mitglieder der Kreisversammlung, die Delegierten der Ortsvereinigungen über die Vorstände der Ortsvereinigungen, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Bei der Einberufung einer außerordentlichen Kreisversammlung kann die Frist vom Kreisvorstand auf zwei Wochen verkürzt werden.
3. In der Kreisversammlung ist ggf. ein Wahlvorstand zu bilden, der aus drei Delegierten besteht.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen.
Wird schriftliche Abstimmung beantragt, so ist darüber zunächst abzustimmen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1/10 der anwesenden Stimmen zustimmt.
6. Über die Durchführung der Kreisversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von dem Versanunlungs1eiter und dem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 14 Zusammensetzung des Kreisvorstandes
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1. Dem Kreisvorstand gehören folgende volljährige DRK-Mitglieder an
1.1 die / der Kreisvorsitzende
1.2 zwei Stellvertretende Kreisvorsitzende
1.3 die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
1.4 die Justitiarin/der Justitiar
1.5 die Kreisverbandsärztin/der Kreisverbandsarzt
1.6 die Kreisbereitschaftsführerin
1.7 der Kreisbereitschaftsführer
1.8 die Leiterin/der Leiter der Sozialarbeit
1.9 die Leiterin/der Leiter des Jugendrotkreuzes
1.10 die Vertreterin/der Vertreter der Bergwacht
1.11 die/der Rotkreuzbeauftragte
1.12 die/der Konventionsbeauftragte, sofern das Amt nicht vom Justitiar mit wahrgenommen wird
1.13 zwei Vertreterinnen/Vertreter der Ortsvereinigungen
1.14 die/der Öffentlichkeitsbeauftragte.
Im Verhinderungsfall treten an die Stelle der Vorstandsmitglieder zu 1.3 -1.10 die gewählten Stellvertreter, in den Fällen 1.11 und 1.12 die berufenen Stellvertreter.
2. Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein.
Mitglieder des Geschäftsführenden Kreisvorstandes können nur ein Vorstandsamt bekleiden.
3. Hauptamtlich Beschäftigte des Kreisverbandes können nicht Mitglieder des Kreisvorstandes sein.
Der Kreisgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Geschäftsführenden Kreisvorstandes und des Kreisvorstandes mit beratender Stimme teil.
4. Der Kreisverband wird nach außen durch den Vorstand i.S. des § 26 BGB vertreten.
Dies sind die/der Kreisvorsitzende, die Stellvertretenden Kreisvorsitzenden, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und die Justitiarin/der Justitiar. Rechtsverbindliche Erklärungen des Kreisverbandes werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.
In Geldangelegenheiten soll eines dieser beiden Mitglieder die Schatzmeisterin/der Schatzmeister sein.
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§ 15 Amtszeit und Sitzungen des Kreisvorstandes
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1. Der Kreisvorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt sein gewählter Stellvertreter, im fall § 14 Abs. 1.11 und 1.12, sein berufener Stellvertreter, nach. Ist kein Stellvertreter vorhanden, so kann der Kreisvorstand bis zur nächsten Kreisversammlung einen Vertreter ernennen.
3. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der bisherige Kreisvorstand die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter.
4. Der Kreisvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen.
Er wird vom Kreisvorsitzenden unter Einbehaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche, ein Eilfällen von 24 Stunden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Ein Eilfällen ist eine telefonische Einladung zulässig. Die Nichteinhaltung der Form und Frist kann durch Vorstandsbeschluss geheilt werden.
Der Kreisvorsitzende hat den Kreisvorstand einzuberufen, wenn mindestens ¼ seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen es schriftlich beantragen.
5. Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Kreisvorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung von dem nächsten Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes in der Reihenfolge nach § 17 Abs. 1 Ziffer 1.2 bis 1.5.
6. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, drunter müssen mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Kreisvorstandes nach § 17 Abs. 1 sein.
7. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 16 Aufgaben des Kreisvorstandes
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1. Aufgaben des Kreisvorstandes sind
1.1. Vorbereitung der Kreisversammlung durch Vorlage der Jahresrechnung und des jährlichen Wirtschaftsplanes sowie der hierzu notwendigen Beschlüsse einschließlich der die Festsetzung der Beiträge und Umlagen betreffenden Vorlagen
1.2. die Erstattung des Jahresberichtes an die Kreisversammlung
1.3. die Genehmigung von Satzungsänderungen der Ortsvereinigungen oder deren Auflösung sowie der Einspruch gegen die Wahl eines Vorstandsmitgliedes einer Ortsvereinigung aus wichtigem Grund
1.4. Entscheidungen über gebietliche Zuordnungen oder Änderungen der Ortsvereinigungen
1.5. Entscheidungen über Verbandsmaßnahmen, soweit nach § 28 die Zuständigkeit des Kreisvorstandes gegeben ist
1.6. die Vorbereitungsmaßnahmen gemäß der K-Vorschrift
1.7. die Entscheidung über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechen und deren Belastung
1.8. die Einsetzung von Ausschüssen des Kreisvorstandes und Wahl ihrer Mitglieder
1.9. Die Ernennung von verdienten DRK-Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenfunktionsträgern.
2. Der Kreisvorstand berät und fördert die Gliederungen und Einrichtungen des Kreisverbandes bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Er hat die Pflicht und das Recht, sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben und in der Wirtschaftlichkeit ihres Geschäftsgebarens zu prüfen.
3. Vereinbarungen, die die Übernahme von Teilen anderer Kreisverbände oder die Abgabe von Teilen des Kreisverbandes an einen anderen Kreisverband betreffen, bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes und des Präsidiums des DRK-Landesverbandes Hessen.
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§ 17 Der Geschäftsführende Kreisvorstand
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1. Dem Geschäftsführenden Kreisvorstand gehören an
1.1. der Kreisvorsitzende
1.2. die beiden Stellvertretenden Kreisvorsitzenden
1.3. der Schatzmeister
1.4. der Justitiar
1.5. der Kreisverbandsarzt
2. Der Geschäftsführende Kreisvorstand ist für die Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Kreisversammlung und des Kreisvorstandes sowie den vom Präsidium oder Präsidenten des DRK-Landesverbandes Hessen erlassenen Richtlinien und Weisungen verantwortlich.
3. Der Geschäftsführende Kreisvorstand wird von der/dem Kreisvorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von den Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge Abs. 1.1 – 1.5 einberufen und geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der/dem von ihr/ihm zu bestimmenden Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4. Der Geschäftsführende Kreisvorstand unterrichtet den Kreisvorstand über die von ihm getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, sowie über die Ergebnisse seiner Prüfung nach Abs. 2. er Kann Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Kreisvorstand zur Entscheidung vorlegen.
5. Der Geschäftsführende Kreisvorstand tritt nach Bedarf, in der Regel alle 6 Wochen, mindestens jedoch vierteljährlich zusammen.
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§ 18 Der Kreisvorsitzende
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1. Die/der Kreisvorsitzende leitet die Sitzungen der Organe sowie die Gründungsversammlung einer Ortsvereinigung.
2. Der Kreisvorsitzende bestellt und entlässt mit Zustimmung des Geschäftsführenden Kreisvorstandes den Kreisgeschäftsführer. Er überwacht die Kreisgeschäftsstelle.
Im übrigen trifft er Personalentscheidungen, insbesondere Einstellungen und Entlassungen, nach Anhörung des Kreisgeschäftsführers im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Kreisvorstand.
Bei eiligen Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, holt er die Genehmigung des Geschäftsführenden Kreisvorstandes unverzüglich nachträglich ein.
Der Kreisvorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Aufgaben auf andere Mitglieder des Geschäftsführenden Kreisvorstandes übertragen.
3. Weitere Aufgaben des Kreisvorsitzenden sind
a) die Wahrnehmung der ihm vom Kreisvorstand übertragenen Befugnisse
b) die Durchführung der ihm vom Präsidenten des DRK-Landesverbandes Hessen im Rahmen des K-Schutzes und sonstiger Eilfälle erteilten Weisungen. Als Eilfälle sind Katastrophen und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist, anzusehen. In solchen Fällen kann der Kreisvorsitzende Weisungen an alle dem Kreisverband angehörenden Gliederungen und Rot-Kreuz-Gemeinschaften erteilen. In diesen Fällen hat er unverzüglich dem Präsidenten des DRK-Landesverbandes Hessen zu berichten.
Sein Berater im Katastrophenfall ist der Rot-Kreuz-Beauftragte, der auf Grund der vom Kreisvorsitzenden getroffenen Entscheidungen oder in seinem Auftrag die erforderlichen Anordnungen gibt.
4. Soweit der Kreisvorsitzende an der Ausübung seiner Pflichten und Rechte verhindert ist, wird er durch die Mitglieder des Kreisvorstandes in der Reihenfolge § 17 Abs. 1.2 – 1.5 vertreten.
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§ 19 Ausschüsse
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1. Ausschüsse sind entweder Fachausschüsse oder Sonderausschüsse.
2. Ein Fachausschuss wird auf Dauer für ein bestimmtes Arbeitsgebiet gewählt. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag dieses Arbeitsgebietes in den Ortsvereinigungen oder des Kreisvorstandes von der Kreisversammlung für jeweils eine bestimmte Zeit, längstens für die Amtszeit des Kreisvorstandes, gewählt. Der Ausschuss hat alle in sein Fachgebiet fallenden Fragen zu erörtern, dem Kreisvorstand Empfehlungen zu geben und Vorschläge zu machen, soweit ihm nicht weitergehende Befugnisse übertragen sind.
3. Ein Sonderausschuss wird auf Zeit, längstens für die Amtszeit des Kreisvorstandes, zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe durch den Kreisvorstand bestellt.
4. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
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§ 20 Ruhen des Stimmrechts
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Das Stimmrecht eines Mitgliedes der Kreisversammlung, des Kreisvorstandes oder eines Ausschusses ruht in Angelegenheiten, an denen es persönlich beteiligt ist oder die seine Person betreffen. Wahlrechte bleiben hiervon unberührt.
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§ 21 Der Rot-Kreuz-Beauftragte
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Die auf Vorschlag des Kreisvorsitzenden vom Präsidenten des DRK-Landesverbandes Hessen ernannten Rot-Kreuz-Beauftragten für die Stäbe des Hauptverwaltungsbeamten beim Landkreis Offenbach und bei der Stadt Offenbach sind Mitglieder des Kreisvorstandes. Sofern der Rot-Kreuz-Beauftragte nicht Mitglied des Kreisvorstandes nach § 1 Abs. 1 letzter Satz ist, ist er berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilzunehmen. Er ist zu den Sitzungen des Kreisvorstandes einzuladen.
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§ 22 Der Konventionsbeauftragte
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Die Verbreitung der Kenntnis über die Rotkreuz-Abkommen von 1949 mit Zusatzprotokollen, über das humanitäre Völkerrecht sowie über die Grundsätze der Rotkreuz-Bewegung ist Aufgabe des Konventionsbeauftragten. Deren Ausführung bestimmt sich nach den vom Deutschen Roten Kreuz erlassenen Richtlinien.
Der auf Vorschlag des Kreisvorsitzenden von der Kreisversammlung gewählte Konventionsbeauftragte ist Mitglied des Kreisvorstandes. Soweit kein Konventionsbeauftragter bestellt ist, nimmt dessen Aufgabe der Justitiar wahr.
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§ 23 Kreisgeschäftsstelle, Kreisgeschäftsführer
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1. Der Kreisvorstand unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von dem Kreisgeschäftsführer geleitet.
2. Der Kreisgeschäftsführer leitet auch die sonstigen Einrichtungen des Kreisverbandes, insbesondere den Rettungsdienst, soweit der Geschäftsführende Kreisvorstand keine andere Regelung getroffen hat.
3. Der Geschäftsführende Kreisvorstand erlässt für die Geschäftsstelle und die Einrichtungen des Kreisverbandes eine Geschäftsordnung.
4. Der Kreisgeschäftsführer untersteht dem Vorsitzenden. Er ist diesem verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten und den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtungen, für die Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Kreisvorstandes und des Geschäftsführenden Kreisvorstandes sowie die Erfüllung der Mitteilungspflichten gegenüber dem Landesverband. Er nimmt an den Sitzungen der Kreisversammlung und des Kreisvorstandes mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse teilzunehmen.
5. Der Kreisgeschäftsführer ist Vorgesetzter des hauptamtlichen Personals des Kreisverbandes.
6. Die Einstellung und Entlassung des Kreisgeschäftsführers und des weiteren hauptamtlichen Personals erfolgt durch den Kreisvorsitzenden gemäß § 18 Abs. 2. Der Geschäftsführende Kreisvorstand kann den Kreisgeschäftsführer zu weiteren Personalentscheidungen ermächtigen.
7. Der Kreisgeschäftsführer ist besonderer Vertreter des Geschäftsführenden Kreisvorstandes für die Durchführung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
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§ 24 Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz
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Der Dienst im Deutschen Roten Kreuz ist grundsätzlich ehrenamtlich, Umfang und Struktur der Rot-Kreuz-Arbeit machen zugleich auch den Einsatz hauptamtlicher Kräfte erforderlich.
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§ 25 Mittelverwendung und Geschäftsjahr
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1. Die Mittel des Kreisverbandes sind im Rahmen eines Wirtschaftsplanes aufzubringen und zu verwenden, der nach dem vom DRK-Landesverband Hessen festgelegten Kontenplan zu gliedern ist.
2. Die vom Kreisverband an die Ortsvereinigungen oder von den Ortsvereinigungen an den Kreisverband abzuführenden Beitragsanteile und Umlagen werden durch die Kreisversammlung oder in begründeten Ausnahmefällen durch Vereinbarung des Geschäftsführenden Kreisvorstandes mit dem Vorstand der Ortsvereinigung festgelegt.
3. Der Wirtschaftsplan kann vom Geschäftsführenden Präsidium des DRK-Landesverbandes Hessen beanstandet werden, wenn die vorgesehene Verwendung der Haushaltsmittel den Aufgaben und Zwecken des Deutschen Roten Kreuzes nicht entspricht. Im Falle der Beanstandung ist der Wirtschaftsplan neu zu erstellen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 26 Vermögensnachweis
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1. Das Gesamte Geld- und Anlagevermögen des Kreisverbandes ist nach einem vom DRK-Landesverband Hessen aufgestellten Kontenplan zu erfassen und, unter Anwendung der doppelten kaufmännischen Buchführung, bei Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, jeweils zum 31.12. eines Jahres nachzuweisen.
2. Die jährliche Rechnungslegung des Kreisverbandes ist durch beauftragte Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
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§ 27 Auflösung
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1. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den übergeordneten Verband des Deutschen Roten Kreuzes zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die in § 3 dieser Satzung genannten Zwecke.
Erfolgt die Auflösung zum Zwecke der Vereinigung mit einer bestehenden oder mit einer im Zuge der Auflösung neu gebildeten Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, geht das Vermögen auf den Nachfolgeverband über, soweit dieser als gemeinnützig anerkannt ist.
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§ 28 Verbandsmaßnahmen
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1. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Kreisverbandes und zur Durchführung seiner Aufgaben können Verbandsmaßnahmen verhängt werden. Sie sind nur zulässig, wenn ein Mitglied Pflichten der Satzung, der Dienstordnung oder der Richtlinien für die Sozialarbeit, der Jugendrotkreuz-Ordnung, der Bergwacht-Satzung nicht erfüllt, das Ansehen des Roten Kreuzes schädigt oder wichtige Interessen des Roten Kreuzes beeinträchtigt.
2. Verbandsmaßnahmen sind
2.1. die Maßnahmen nach der Disziplinarordnung
2.2. Die Abberufung vom Amt
2.3. der Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz
Zu 2.1 Maßnahmen nach der Disziplinarordnung können nur gegen Angehörige der Bereitschaften verhängt werden:
Zu 2.2. Mitglieder des Kreisvorstandes und der Vorstände der Ortsvereinigungen sowie alle nicht der Disziplinarordnung unterstehenden aktiven Mitglieder können vom Geschäftsführenden Kreisvorstand mit sofortiger Wirkung vom Amt abberufen werden. Soweit erforderlich, kann bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Abberufenen ein anderer mit dessen Geschäften beauftragt werden, sofern nicht sein satzungsmäßig gewählter oder berufender Vertreter nachrückt:
Die Befugnisse des Präsidenten des DRK-Landesverbandes Hessen nach § 24 der Satzung des Landesverbandes bleiben unberührt.
Zu 2.3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Kreisvorstand. Nach seinem Austritt aus dem Deutschen Roten Kreuz kann ein Mitglied nicht mehr ausgeschlossen werden.Verbandsmaßnahmen gegenüber Einzelmitgliedern können nur innerhalb von sechs Monaten seit dem vorwerfbaren Verhalten oder Ereignis nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erlassen werden und sind zu begründen. Erhält der Vorstand oder Dienstvorgesetzte von dem Verhalten oder Ereignis erst später Kenntnis, so verlängert sich die Frist bis längstens ein Jahr. Gegen den bescheid kann schriftlich Klage beim Landesschiedsgericht binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Zugang des Bescheides erhoben werden. Der Bescheid hat diese Rechtsmittelbelehrung einschließlich des Wortlautes des § 29 Abs. 6 und der Anschrift der Geschäftsstelle des DRK-Landesverbandes Hessen zu enthalten.
Erfüllt eine Ortsvereinigung die ihr nach dieser Satzung oder nach den Beschlüssen der Kreisversammlung obliegenden Pflichten nicht oder duldet bei ihren Gliederungen die Gefährdung wichtiger Interessen des Roten Kreuzes, so beschließt der Kreisvorstand nach Anhörung des Vorstandes der Ortsvereinigung über die Maßnahmen, die er für erforderlich hält.
Führt die Ortsvereinigung die Maßnahme innerhalb der vom Kreisvorstand gesetzten Frist nicht aus, so ist der Geschäftsführende Kreisvorstand ermächtigt,
1.1. die zur Ausführung der Maßnahme erforderlichen Schritte einzuleiten und Anordnungen zu treffen,
1.2. die vorhandenen Vermögenswerte der Ortsvereinigung einzuziehen, auch soweit diese auf Einzelmitglieder angelegt ist,
1.3. in den Fällen, in denen eine Änderung der Satzung der Ortsvereinigung erforderlich ist, den Ortsvorstand aufzufordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Mitgliederversammlung einzuberufen und, sofern die Aufforderung erfolglos bleibt, selbst unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen und durchzuführen,
1.4. die Befugnis zur Führung des Rot-Kreuz-Zeichens zu entziehen.
Bei den die Maßnahmen behandelnden Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen der Ortsvereinigungen hat der Kreisvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Kreisvorstandes Rede- und Antragrecht.
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§ 29 Verfahren bei Streitigkeiten
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1. Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen
1.1. Organisationen oder Einrichtungen im DRK-Landesverband Hessen
1.2. Einzelmitgliedern des DRK Landesverbandes Hessen
1.3. Einzelmitgliedern und Organisationen oder Einrichtungen des DRK-Landesverbandes Hessen, die aus der Wahrnehmung von Rot-Kreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des DRK-Landesverbandes Hessen (Landesschiedsgericht) nach Maßgabe der Landesschiedsordnung entschieden.
Das Landesschiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
Das Landessschiedsgericht entscheidet ferner über die Rechtmäßigkeit von Verbandsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art nach Maßgabe des § 28, wenn der Antragssteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Das Landesschiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten ab Eintritt des streitigen Ereignisses im Wege der Klage angerufen werden. Bei Verbandsmaßnahmen gilt die Frist nach § 28 Abs. 3
Die Klage an das Landesschiedsgericht hat zu enthalten
6.1 die Namen und Anschriften der Parteien
6.2. die Darstellung des Streitfalles
6.3 den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll
6.4. Name und Anschrift eines Beisitzers für das Schiedsgericht und dessen Erklärung, dass er seit mindestens einem Jahr Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes und mit seiner Bestellung zum Beisitzer einverstanden ist, oder die Bitte an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, für den Kläger einen Beisitzer zu ernennen. Die Klage ist bei der Geschäftsstelle des DRK-Landesverbandes einzureichen
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§ 30 Gemeinnützigkeit
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1. Der Kreisverband, seine Gliederungen und Einrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Kreisverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
Der Kreisverband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. -
§ 31 Inkrafttreten
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Diese Satzung wurde
Von der Kreisversammlung am 14.10.1995 und
Vom DRK-Landesverband Hessen am 27.06.1996
In der vorliegenden Fassung genehmigt.
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 23.10.1996
Die bisher geltende Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.

