Humanitäres Völkerrecht
Ansprechpartner
Herr
Marcus Hantsche
Tel: 069 85 00 5 302
Fax 069 85 00 5 120
marcus.hantsche(at)drk-of.de
Deutsches Rotes Kreuz
Kreisverband Offenbach e.V.
Konventionsbeauftragter
Spessartring 24
63071 Offenbach
Schutzzeichen
In den Genfer Abkommen sind Zeichen für den Schutz von Sanitätern in bewaffneten Konflikten, aber auch für den Schutz von Kulturgütern und anderen wichtigen Infrastrukturen definiert. Diese Zeichen sind international gültig.
Das Symbol des Roten Kreuzes bzw. Roten Halbmonds und seine Verwendung sind, aufgrund seiner weitreichenden Bedeutung, streng reglementiert (Art. 38-45 GA I; 41-45 GA II). Mit dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens wurde der Rote Kristall als weiteres Schutzzeichen anerkannt.
Die Kennzeichnung von Kulturgütern wird auf der Basis der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 durchgeführt. Jedem zu kennzeichnenden Objekt wird eine entsprechende Urkunde beigestellt, welche die Schutzwürdigkeit besonders hervorhebt.
Das „Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte“ (Zusatzprotokoll I) definiert in Art. 66 ein internationales Schutzzeichen des Zivilschutzes. Dieses besteht „aus einem gleichseitigen blauen Dreieck auf orangefarbenem Grund, das zum Schutz von Zivilschutzorganisationen, ihres Personals, ihrer Gebäude und ihres Materials oder zum Schutz ziviler Schutzbauten verwendet wird.“ Jede am Konflikt beteiligte Partei ist bemüht, sicherzustellen, dass ihre Zivilschutzorganisationen, deren Personal, Gebäude und Material erkennbar sind, solange sie ausschliesslich zur Wahrnehmung von Zivilschutzaufgaben eingesetzt sind. Schutzbauten, die der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen, sollen in ähnlicher Weise erkennbar sein. In Friedenszeiten kann das Zeichen zur Kennzeichnung der Zivilschutzdienste verwendet werden.