Die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe in Betrieben ist in den DGUV Vorschriften (DGUV steht für Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) geregelt, oder besser gesagt verbindlich für die Betriebe vorgeschrieben, wobei unter Betriebe auch Verwaltungen u.ä. Einrichtungen gemeint sind.
Die Anzahl der Personen die in Erster Hilfe ausgebildet sein müssen, richtet sich nach der Anzahl der anwesenden Versicherten und beträgt
in Verwaltungs- und Handelsbetrieben bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfender, bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten 5% der anwesenden Beschäftigten und
in sonstigen Betrieben ebenfalls bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten ein Ersthelfender, bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten jeoch 10% der anwesenden Beschäftigten.
Wichtiger Hinweis: Es geht tatsächlich um die Anzahl der anwesenden Beschäftigten, nicht um die Anzahl der im Betrieb Beschäftigten, was leider häufig falsch verstanden wird.
Konkret bedeutet dies, das bereits bei 2 anwesenden Beschäftigten eine Person in Erster Hilfe ausgebildet sein muss!!!